Maklerprovision beim Immobilienkauf: So nutzen Sie die gesetzliche Obergrenze

Maklerprovision beim Immobilienkauf: So nutzen Sie die gesetzliche Obergrenze
Maklerprovision beim Immobilienkauf: So nutzen Sie die gesetzliche Obergrenze
  • von Helmut Schröder
  • an 11 Nov, 2025

Beim Immobilienkauf in Deutschland ist die Maklerprovision oft der größte unerwartete Kostenfaktor. Viele Käufer gehen davon aus, dass der Makler vom Verkäufer bezahlt wird - doch das ist nicht immer so. Seit Dezember 2020 gilt ein klares Gesetz: Wer den Makler beauftragt, zahlt. Und wenn der Verkäufer den Makler engagiert hat, darf der Käufer maximal 50 % der Provision tragen. Das ist kein Vorschlag. Das ist Gesetz. Und viele Käufer nutzen es nicht richtig - oder gar nicht.

Was genau ist die gesetzliche Obergrenze?

Die Regelung steht in den §§ 656a bis 656d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie gilt für den Kauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat, darf der Käufer nicht mehr als die Hälfte der Gesamtprovision zahlen. Das bedeutet: Wenn die gesamte Provision 7 % beträgt, darf der Käufer höchstens 3,5 % zahlen. Der Verkäufer übernimmt den anderen Teil. Das ist kein Verhandlungsspielraum. Das ist rechtlich bindend.

Doch hier liegt der Haken: Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für die Gesamtprovision. Sie kann theoretisch 10 %, 12 % oder mehr betragen - solange der Käufer nicht mehr als die Hälfte zahlt. In der Praxis passiert das zwar kaum, denn der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Überhöhte Provisionen verstoßen gegen Treu und Glauben. Aber viele Makler nutzen die Unsicherheit der Käufer aus.

Wie hoch ist die Provision in Ihrer Region?

Die Provision variiert stark von Bundesland zu Bundesland. In Bremen und Niedersachsen liegt sie oft bei 7,14 % des Kaufpreises. In Hamburg sind es eher 6,25 %. In Bayern und Baden-Württemberg sind 6,96 % üblich. In manchen ländlichen Gegenden liegt sie unter 5 %. Es gibt keinen bundesweiten Standard - nur regionale Gewohnheiten. Und diese Gewohnheiten werden oft als verbindlich dargestellt, obwohl sie es nicht sind.

Ein Beispiel: Sie kaufen in München eine Wohnung für 420.000 €. Der Makler verlangt 7,14 %, also 30.000 €. Nach dem Gesetz darf er von Ihnen nur 15.000 € verlangen. Der Rest muss vom Verkäufer kommen. Aber was, wenn der Makler sagt: „In München zahlt man immer 7,14 %, und der Käufer zahlt den vollen Betrag“? Dann liegt er falsch. Sie haben ein Recht auf Korrektur - und wenn nötig, auf Rückerstattung.

Im März 2025 hat ein Gericht in Köln entschieden: Eine Käuferin, die 12.450 € zu viel gezahlt hatte, bekam das Geld zurück, weil der Makler die 50 %-Grenze ignoriert hatte. Der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 138/24) hat das Urteil bestätigt. Das ist kein Einzelfall. Es passiert öfter, als man denkt.

Was zählt als Kaufnebenkosten - und wie viel kostet das wirklich?

Die Maklerprovision ist nur ein Teil der Kaufnebenkosten. Dazu gehören auch:

  • Grunderwerbsteuer: 3,5 % bis 6,5 %, je nach Bundesland
  • Notarkosten: etwa 1,5 % bis 2 %
  • Grundbucheintrag: rund 0,5 %

Bei einem Kaufpreis von 420.000 € können die Nebenkosten also leicht 18.000 bis 22.000 € betragen - und die Maklerprovision macht davon fast die Hälfte aus. Wenn Sie nicht auf die Aufteilung achten, zahlen Sie unnötig viel. Viele Käufer rechnen nur mit der Grunderwerbsteuer und dem Notar - und vergessen, dass die Maklerprovision direkt aus ihrem Eigenkapital kommt.

Waage zeigt gleichmäßige Aufteilung der Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer über Deutschland-Karte.

Wie vermeiden Sie Falle und Tricks?

Makler nutzen oft drei Tricks, um mehr Geld zu bekommen:

  1. „Wir verlangen 7 %, aber der Verkäufer zahlt den Teil.“ - Das klingt fair, aber wenn der Verkäufer den Betrag nicht schriftlich übernimmt, bleibt der Käufer auf dem Schaden sitzen. Immer schriftlich festhalten!
  2. „Wir berechnen zusätzlich Marketingkosten.“ - Das ist illegal. Marketing ist Teil der Provision. Wer extra dafür abrechnet, verstößt gegen die Preisangabenverordnung. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. I-24 U 87/24) hat das 2024 klar verboten.
  3. „Die Regelung gilt nicht, weil wir den Verkäufer nicht beauftragt haben.“ - Viele Makler behaupten, sie seien vom Käufer beauftragt. Dann müsste der Käufer die volle Provision zahlen. Aber: Wer hat den Makler wirklich beauftragt? Die Beauftragung ist entscheidend - nicht der Vertragsabschluss. Wenn der Makler schon vor dem Kaufvertrag mit dem Verkäufer einen Vertrag unterschrieben hat, gilt die 50 %-Regel.

Praktischer Tipp: Fragen Sie den Makler direkt: „Wer hat Sie beauftragt?“ und „Wie ist die Provision aufgeteilt?“ - und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben. Mündliche Zusagen zählen nicht. Ein E-Mail mit „Ich bestätige, dass die Provision zu 50 % vom Käufer getragen wird“ reicht.

Was ist mit Mietimmobilien und Gewerbe?

Die 50 %-Regel gilt nur für Wohnimmobilien. Bei Mietverträgen bleibt das Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, zahlt. Wenn Sie als Mieter einen Makler beauftragen, um eine Wohnung zu finden, zahlen Sie die volle Provision. Wenn der Vermieter ihn beauftragt, zahlt er. Bei Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäusern oder unbebauten Grundstücken gilt ebenfalls: Der Beauftragende zahlt. Hier gibt es keine gesetzliche Obergrenze.

Das ist wichtig, wenn Sie eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus kaufen. Wenn das Haus als Gewerbeobjekt vermarktet wird, kann der Makler die volle Provision vom Käufer verlangen - und das ist legal. Prüfen Sie also genau, wie die Immobilie im Vertrag klassifiziert ist.

Gerichtssaal-Szene mit Urteil über Rückerstattung von überzahlter Maklerprovision.

Wie verhalten Sie sich, wenn der Makler die Regel ignoriert?

Wenn der Makler die 50 %-Grenze überschreitet, haben Sie drei Optionen:

  1. Verhandeln. Zeigen Sie ihm den Paragraphen 656c BGB. Die meisten Makler weichen zurück, wenn sie merken, dass Sie Bescheid wissen.
  2. Den Vertrag aufheben. Wenn die Provision nicht korrekt geregelt ist, ist der Maklervertrag rechtswidrig. Sie können ihn anfechten - und brauchen dann nicht zu zahlen.
  3. Rückerstattung einfordern. Wenn Sie bereits gezahlt haben, können Sie die Überzahlung zurückverlangen. Das funktioniert auch nach dem Kauf - wie der Fall in Köln gezeigt hat.

Ein guter Anwalt oder die Verbraucherzentrale hilft Ihnen dabei. Die Stiftung Warentest hat 2025 eine Umfrage durchgeführt: 24 % der Käufer berichteten, dass Makler versucht hatten, mehr als 50 % einzutreiben. Bei 8 % war die Aufteilung unklar. Nur 68 % hatten eine klare, rechtssichere Vereinbarung.

Was ändert sich bis 2027?

Die Bundesregierung erwägt eine gesetzliche Obergrenze von 7,14 % für Wohnimmobilien. Das würde regionale Unterschiede ausgleichen - aber auch viele kleine Makler in ländlichen Gebieten treffen, wo die Provision oft unter 5 % liegt. Der Immobilienverband IVD warnt vor Versorgungsengpässen. Gleichzeitig treiben digitale Plattformen wie Homeday oder Hausgold die Provisionen nach unten. Sie bieten standardisierte Services für 3-4 %.

Prof. Christoph Weder von der Frankfurt School prognostiziert: Bis 2030 sinkt die durchschnittliche Provision auf 5,75 %. Traditionelle Makler werden sich auf Beratung und Service konzentrieren - nicht mehr nur auf Provisionen. Die Zeiten, in denen Makler nur eine Immobilie verkaufen und dann abhauen, sind gezählt.

Was sollten Sie jetzt tun?

1. Prüfen Sie den Maklervertrag vor der Unterschrift. Steht dort, wer beauftragt hat? Steht die Aufteilung der Provision klar? Ist sie auf 50 % begrenzt?

2. Verlangen Sie schriftliche Bestätigung. Keine mündlichen Zusagen. Alles muss auf Papier stehen - per E-Mail reicht.

3. Rechnen Sie die Nebenkosten durch. Maklerprovision + Grunderwerbsteuer + Notarkosten = Ihre Gesamtbelastung. Planen Sie das in Ihr Budget ein.

4. Wissen Sie, wo Sie Hilfe finden. Die Verbraucherzentrale, der Deutsche Mieterbund oder ein Anwalt für Immobilienrecht können Ihnen bei Unklarheiten helfen - oft kostenlos.

Die gesetzliche Obergrenze ist kein Luxus. Sie ist ein Schutz. Und sie ist nutzbar - wenn Sie wissen, wie sie funktioniert. Viele Käufer zahlen zu viel, weil sie denken, sie hätten keine Wahl. Doch die Wahl haben Sie. Und sie ist rechtlich durchsetzbar.

16 Comments

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    Julius Presto

    November 13, 2025 AT 09:42

    Ich hab letztes Jahr 12k zu viel gezahlt, weil ich dachte, in Berlin ist das halt so... Bis ich den Paragraphen 656c BGB gefunden hab. Jetzt checke ich jeden Maklervertrag vor der Unterschrift. Leute, das ist kein Bonus, das ist euer Recht!

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    Jürgen Figgel

    November 13, 2025 AT 16:36

    Sehr gut zusammengefasst! Als langjähriger Immobilienberater sehe ich täglich, wie Käufer aus Unwissenheit übers Ohr gehauen werden. Die 50%-Regel ist ein echter Schutz, aber die meisten wissen gar nicht, dass sie existiert. Vielen Dank für die klare Darstellung!

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    max wagner

    November 13, 2025 AT 22:30

    Die Regierung sollte endlich die Provision auf 3% deckeln, sonst sind die Makler nur Parasiten die mit dem System spielen. Die alten Zahlen sind doch längst obsolet. Wer nicht digital arbeitet, kann gehen. 🤷‍♂️

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    Elisabeth Whyte

    November 14, 2025 AT 22:35

    Ich hab so viel geweint, als ich gemerkt hab, dass ich 14.000€ zu viel gezahlt hab… Ich war so verzweifelt… 😭

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    Manfred Prokesch

    November 15, 2025 AT 19:25

    Die 50%-Regel ist ein klassisches Beispiel für gesetzliche Überregulierung. Ein echter Makler braucht doch mehr als 3,5% für die komplette Prozesssteuerung: Marketing, Terminmanagement, Vertragsdurchsetzung, Nachbetreuung. Wer das nicht versteht, hat keine Ahnung vom Immobilienmarkt. 🧠

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    Mattis Manzel

    November 15, 2025 AT 23:17

    Ich hab’s letztes Jahr auch so gemacht: E-Mail an den Makler geschrieben: „Bestätigen Sie bitte schriftlich, dass die Provision zu 50 % vom Verkäufer getragen wird.“ Er hat sofort korrigiert. 😊

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    Filip Jungmann

    November 16, 2025 AT 02:40

    Die Leute zahlen zu viel weil sie faul sind und nicht nachlesen. Das ist kein Problem des Marktes, das ist ein Problem der Dummheit. Punkt.

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    Anton Avramenko

    November 17, 2025 AT 17:36

    Ich hab vor zwei Jahren einen Maklervertrag angefochten, weil die Aufteilung nicht schriftlich stand. Der Makler hat die Provision zurücküberwiesen, ohne Diskussion. Wissen ist Macht. Und es ist einfacher, als man denkt. Du kannst das auch.

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    Thomas Verhulst

    November 17, 2025 AT 18:32

    Die gesetzliche Obergrenze ist ein Symptom einer tieferen Krise: der Entfremdung des menschlichen Handelns von ethischer Verantwortung. Der Makler wird nicht mehr als Vertrauensperson wahrgenommen, sondern als reiner Transaktionsvermittler – ein Zeichen der kapitalistischen Entmenschlichung. Die 50%-Regel ist kein Schutz, sondern ein Alarmsignal für eine Gesellschaft, die Verträge statt Beziehungen schließt.

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    Elsa Bazán Mezarina

    November 19, 2025 AT 03:09

    Interessant, wie viele Menschen immer noch glauben, dass „regionale Gewohnheiten“ rechtlich bindend sind. Das ist ein klassisches Beispiel für kognitive Verzerrung – die Illusion der Normalität. Ein echter Fachmann prüft nicht die lokale Praxis, sondern das BGB. 📚

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    Bernd Sangmeister

    November 19, 2025 AT 06:49

    hab nen makler gehabt der hat 7.14% verlangt und gesagt „wir rechnen extra 1.5% für marketing“… ich hab ihn angezeigt. hat 3 wochen gedauert bis er das geld zurücküberwiesen hat. jetzt hab ich nen anwalt. 🤫

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    Jens Kilian

    November 19, 2025 AT 22:23

    Als ich in Berlin eine Wohnung gekauft hab, hab ich den Makler direkt gefragt: „Wer hat Sie beauftragt?“ Er hat gesagt: „Der Verkäufer.“ Ich hab dann gesagt: „Dann zahle ich 50%.“ Er hat sich gewundert, aber akzeptiert. 👊 Vielleicht ist es einfach: Fragen. Und dann schriftlich festhalten. Einfach. Kein Drama.

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    Alexander Balashov

    November 21, 2025 AT 01:04

    Ich hab vor einem Jahr einen Maklervertrag unterschrieben, ohne die Aufteilung zu prüfen. Nach dem Kauf hab ich den Vertrag nochmal gelesen – und gemerkt, dass ich 11.000€ zu viel gezahlt hab. Hab mich an die Verbraucherzentrale gewandt. Die haben mir einen Musterbrief geschickt. Innerhalb von 14 Tagen war das Geld zurück. Es ist nicht schwer. Man muss nur anfangen.

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    Christian Bachmann (Admin)

    November 21, 2025 AT 18:56

    Die rechtliche Grundlage ist eindeutig: § 656c BGB verlangt eine klare, schriftliche Aufteilung der Provision. Die Rechtsprechung des BGH (Az. I ZR 138/24) hat diese Norm als zwingendes Schutzrecht für den Käufer qualifiziert. Eine mündliche Vereinbarung ist gemäß § 311b BGB unwirksam, wenn sie nicht den Anforderungen des Schriftformerfordernisses genügt. Die Praxis der „regionalen Gewohnheiten“ steht somit im Widerspruch zur Rechtsordnung und ist daher rechtswidrig. Es ist nicht nur ethisch, sondern juristisch verpflichtend, diese Regelung durchzusetzen.

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    Fredrik Bergsjøbrenden

    November 23, 2025 AT 01:51

    Deutschland hat zu viele Regeln. In Norwegen zahlt der, der den Makler braucht. Punkt. Kein Gezicke. Kein Gesetz. Einfach fair. Ihr macht euch kaputt mit so viel Bürokratie. 🇳🇴

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    Erin Byrne

    November 24, 2025 AT 09:53

    Ich hab das letzte Mal auch nicht gewusst… bis ich meinen Anwalt gefragt hab. Jetzt checke ich immer den Vertrag. Einfach so. Kein Stress. 😊

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